Vereinssatzung
§ 1 Name und Zweck
1. Der Name des Vereins ist:
„Ostsee-Yacht-Club e.V.“ (OYC)
2. Der Verein hat seinen Sitz in Kiel und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Kiel unter der Nr. 2532 am 15. Juli 1976 eingetragen.
3. Der Verein hat einen Vereinsstander.
4. Der Verein ist Mitglied im Segler-Verband-Schleswig-Holstein (SVSH)
und im Landessportverband Schleswig-Holstein (LSV).
5. Neben der Förderung des Segelsports durch a) Ausbildung von Jugendlichen und b) Ausführung und Teilnahme an Geschwadertörns und Regatten, soll auch der für diesen Sport unerlässliche Gemeinschaftssinn gefördert werden.
Der Verein macht sich die Förderung des Familiensegelns und darüber hinaus des Fahrtensegelns zu seiner besonderen Aufgabe.
Durch die der Seefahrt eigentümliche Begegnung mit anderen Menschen und anderen Kulturenkreisen soll die internationale Gesinnung, die Toleranz auf allen Gebieten und die Völkerverständigung gefördert werden.
6. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zu-wendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
§ 2 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person ohne Ansehung politischer, religiö-ser oder weltanschaulicher Gesichtspunkte werden.
2. Ehrenmitglied können nur natürliche Personen werden. Sie können nicht in den Vor-stand gewählt werden und haben das volle Stimmrecht.
3. Eine Gastmitgliedschaft kann von natürlichen und juristischen Personen erworben wer-den. Gastmitglieder haben kein Stimmrecht und sind von allen Vereinsämtern ausge-schlossen.
4. Über Anträge auf Gewährung der Mitgliedschaft und der Gastmitglied- entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Die Ehrenmitgliedschaft wird durch die Mitgliederver-sammlung auf Vorschlag des Vorstandes verliehen.
5. Die Mitgliedschaft endet durch
a) Austritt oder
b) Ausschluss durch den Vorstand.
Der Austritt kann mit einmonatiger Frist auf den Schluss des Geschäftsjahres erklärt werden; die Erklärung muss durch eingeschriebenen Brief erfolgen.
Der Ausschluss durch den Vorstand kann erfolgen, wenn das Mitglied
a) sich beharrlich weigert, seine satzungsmäßigen Pflichten zu erfüllen,
b) das Ansehen des Vereins durch sein Verhalten gröblich schädigt,
c) seine Zahlung einstellt,
d) trotz Mahnung mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist.
Der Beschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen; gegen den Beschluss ist die Beschwerde an die Mitgliederversammlung möglich.
6. Mitgliedsbeiträge: der OYC erhebt von seinen Mitgliedern Jahresbeiträge, deren Höhe die ordentliche Mitgliederversammlung für das laufende Jahr beschließt.
Familien (Eheleute / Partner und Kinder) zahlen einen Familienbeitrag, der dem 1,5-fachen des Jahresbeitrages beträgt. Von neu eingetretenen Mitgliedern wird eine Auf-nahmegebühr erhoben, deren Höhe ebenfalls von der ordentlichen Mitgliederversamm-lung festgesetzt wird.
Der Vorstand ist berechtigt:
– in besonderen Fällen die Aufnahmegebühr ganz oder teilweise zu erlassen,
– im Einzelfall aus besonderen Gründen den Beitrag zu ermäßigen und
– aus Alters- oder sonstigen sozialen Gründen den Beitrag ganz oder teilweise zu erlassen.
7. Der Jahresbeitrag ist spätestens bis zum 31. März zu zahlen. Der Beitrag wird durch Lastschriftverfahren eingezogen.
§ 3 Organe
1. Die Organe des Vereins sind:
1.1. Die Mitgliederversammlung
1.2. Der Vorstand
1.3. Der Beirat
2. Zur Bearbeitung besonderer Angelegenheiten kann der Vorstand Ausschüsse einsetzen.
3. Die Ämter der Mitglieder in den Organen sind ehrenamtlich wahrzunehmen. In beson-deren Fällen kann vom Vorstand ein Aufwendungsersatz bewilligt werden.
§ 4 Mitgliederversammlung
Folgende Angelegenheiten sind der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung vorbehal-ten:
– Die Wahl von Mitgliedern des Vorstandes und des Beirates.
– Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft gem. § 2 Abs. 4.
– Die Entlastung der Vereinsorgane für das abgelaufene Geschäftsjahr, die Feststellung des Haushaltsplanes und die Festsetzung der Beiträge.
– Beschwerden gegen die Entscheidungen der Verbandsorgane, insbe-sondere gem. § 2 Abs. 5.
– Die Wahl der Kassenprüfer.
– Die Vornahme von Satzungsänderungen.
– Die Auflösung des Vereins.
Die Mitgliederversammlung entscheidet über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins mit einer Mehrheit von dreiviertel der Anwesenden, in allen anderen Fällen mit einfacher Mehrheit, es sei denn, dass sie nicht beschlussfähig ist.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 10 Mitglieder erschienen sind, die stimm-berechtigt sind. Wird die Beschlussfähigkeit nicht erreicht, so ist eine mit derselben Tagesord-nung erneut einberufene Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschiene-nen stimmberechtigten beschlussfähig, wenn dies in der Einladung dazu mitgeteilt worden ist.
Auf jeder Mitgliederversammlung ist durch ein Mitglied des Vorstandes ein Protokoll anzuferti-gen. Dieses Protokoll ist vom Vorsitzenden gegenzuzeichnen.
Die Rechnungsprüfer erstatten ihren Bericht grundsätzlich mündlich. Werden schwerwiegende Verstöße gegen § 10 festgestellt, so haben die Rechnungsprüfer einen schriftlichen Bericht zu erstatten, der dem Vorsitzenden und dem Präsidenten zuzustellen ist. Die Zustellung erfolgt durch eingeschriebenen Brief.
§ 5 Einberufung der Mitgliederversammlung
1. Innerhalb der ersten drei Monate eines Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitglieder-
versammlung statt.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes statt.
Sie ist ferner anzuberaumen, wenn mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Mit-
glieder es verlangen.
3. Alle Mitgliederversammlungen sind durch das zuständige Mitglied des Vorstandes schriftlich einzuberufen; dabei ist die Tagesordnung anzugeben. Eine Einberufungsfrist von 21 Tagen ist einzuhalten.
In Notfällen können außerordentliche Mitgliederversammlungen durch das zuständige Mit-glied des Vorstandes mit einer Frist von 24 Stunden auf schriftlichem, telegraphischem oder fernmündlichem Wege einberufen werden.
4. Anträge zur Tagesordnung einer ordentlichen Mitgliederversammlung sind dem Vorstand mindestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich einzureichen; auf außerordentlichen Mitgliederversammlungen können Anträge mündlich zur Abstimmung gestellt werden, so-weit sie nicht die Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins betreffen.
§ 6 Stimmrecht
Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben eine Stimme.
Stehen mehrere Mitglieder (juristische Personen) unter gleicher Leitung, so hat diese Gruppe pro Mitglied eine Stimme, insgesamt aber nicht mehr als fünf Stimmen.
§ 7 Vorstand, Beirat, Geschäftsordnung
1.
a) Der Vorstand des Vereins besteht gem. § 26 BGB aus dem 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Jugend- und Sportwart.
b) Die Vertretung des Vereins gegenüber Dritten ist je 2 Vorstandsmitgliedern übertragen.
In jedem Falle müssen entweder der 1. Vorsitzende oder der Schatzmeister mitwirken.
Juristische Personen sind von der Mitgliedschaft im Vorstand ausgeschlossen.
2.
Dem Beirat gehören an:
der Takelmeister
der Schriftführer
Mit Ausnahme des Vorstandes können einzelne Ämter des Beirates von denselben Personen verwaltet werden.
3.
In der Geschäftsordnung ist die Sachzuständigkeit der Mitglieder des Vorstandes zu regeln. Die Zuständigkeit für die Einberufung von Mitgliederversammlungen obliegt dem 1. Vorsitzenden.
4.
Den Vereinsmitgliedern ist die Geschäftsordnung jährlich einmal mitzuteilen.
5.
Der Vorstand ist berechtigt, Einstellungen und Entlassungen vorzunehmen.
§ 8 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes und des Beirates
Der Vorstand und der Beirat wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 (zwei) Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Die Amtsdauer verlängert sich bis zur Neuwahl.
§ 9 Haushaltsführung
1. Das Haushalts- und Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand einen Haushaltsplan
aufzustellen, der der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen ist.
3. Der Verein ist zu sparsamster Geschäftsführung verpflichtet.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch
keine sonstigen Zuwendungen des Vereins, ausgenommen einen jeweils vom Vorstand zu
beschließenden Aufwendungssatz bei Wahrnehmung besonderer Aufgaben.
Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Etwaige Überschüsse des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden; im laufenden Geschäftsjahr nicht verausgabte Beträge werden auf neue Rechnung vorgetra-gen.
4. Die Entlastung für die Kassen- und Rechnungsführung erteilt die Mitgliederversammlung.
§ 10 Auflösung
1. Die Auflösung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Stimmen-
mehrheit von Dreivierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
2. Ist im Falle einer Auflösung überschießendes Vermögen vorhanden, so fällt es an die
Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger, die es unmittelbar und ausschließlich
für Zwecke der Rettung Schiffbrüchiger zu verwenden hat.
Eine Auszahlung aus dem Gemeinschaftsvermögen an die Mitglieder ist ausgeschlossen.